AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Innovation Salzburg Pioniergarage GmbH, im Folgenden kurz Pioniergarage genannt.

Geltung

Vertragsgrundlagen
Pioniergarage schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der von Pioniergarage erstellten schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z. B. individuelle Unterlagen oder allgemeine Folder), Preislisten sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z. B. individuelle Unterlagen) für alle Rechtsbeziehungen zwischen Pioniergarage und dem Auftraggeber/der Auftraggeberin und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen Pioniergarage und dem jeweiligen Auftraggeber/der Auftraggeberin in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.

Zukünftige Änderungen
Änderungen der Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Pioniergarage werden dem Auftraggeber/der Auftraggeberin schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn Konsument:innen nicht binnen vier Wochen bzw. Unternehmer:innen nicht binnen zwei Wochen widersprechen.

Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.

Zusatzvereinbarungen
Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt bei Unternehmer:innen auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

Vertragsbestandteile von Seiten der Auftraggeberin/des Auftraggebers
Von Seiten der Auftraggeberin/des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von Pioniergarage nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von Pioniergarage in das Angebot integriert oder von Pioniergarage zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden. Von Seiten der Auftraggeberin/des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von Pioniergarage nur dann wirksam, wenn diese von Pioniergarage mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z. B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht Pioniergarage der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers/der Auftragggeberin ausdrücklich. Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt der Auftraggeberin/des Auftraggebers durch Pioniergarage bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten der Auftraggeberin/des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z. B. „Es gelten unsere AGB.“).

Vorgehen bei Widersprüchen
Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Leistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Pioniergarage gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab. Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von Pioniergarage und von Vertragselementen der Auftraggeberin/des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von Pioniergarage vor.

Vorgehen bei Unwirksamkeit bei Unternehmer:innen
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung bei Verträgen mit Unternehmer:innen durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.

Vertragsabschluss

Angebot durch Pioniergarage
Angebote von Pioniergarage an die Auftraggeberin/den Auftraggebers z. B.: in Form eines individuellen Angebots an den Auftraggeber/die Auftraggeberin oder eines nicht individualisierten Angebots wie eines Bestellscheins, Katalogs oder Webshops, sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich.

Angebot durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber
Erteilt die Auftraggeberin/der Auftraggeber aufgrund eines Angebots oder auch unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von Pioniergarage, also z. B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist die Auftraggeberin/der Auftraggeber als Unternehmer:in an diesen zwei Wochen bzw. als Konsument:in an diesen eine Woche ab dessen Zugang bei Pioniergarage gebunden.

Annahme durch Pioniergarage
Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch Pioniergarage zustande. Die Annahme hat grundsätzlich durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass Pioniergarage z. B. durch für den Auftraggeber/die Auftraggeberin ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass Pioniergarage den Auftrag annimmt. Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar.

Zugang
Wenn zur Angebotslegung und zur Annahme elektronische Kommunikationsmittel oder ein elektronisches Auftragsverwaltungssystem verwendet wird, zu welchem beide Parteien Zugang haben, gelten Erklärungen, welche an Werktagen, d. h. Montag bis Freitag, ausgenommen österreichische Feiertage, zwischen 8 und 16 Uhr abgegeben werden, als am selben Tag; Erklärungen, welche außerhalb dieser Zeiten abgegeben werden, als am nächsten Werktag um 8 Uhr zugegangen.

Informationen für Vertragsabschlüsse mit Unternehmer:innen
Die in § 9 Abs 1 Z 1-4 ECG normierten Informationspflichten von Pioniergarage werden abbedungen.

Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten der Auftraggeberin/des Auftraggebers

Erfüllungsort bei Unternehmer:innen
Erfüllungsort bei Verträgen mit Unternehmer:innen ist der Sitz von Pioniergarage.

Leistungsumfang
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von Pioniergarage. Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z. B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit ihren/seinen Anforderungen zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.

Gutscheine
Die Gutscheine der Pioniergarage sind an unserem Standort auf Rechnung erhältlich. Mit dem Erwerb und/oder der Verwendung der Gutscheine erkennen die Käufer:innen die Geschäftsbedingungen in vollem Umfang an. Unsere Kunden können sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen sein. Sollten Privatkunden Gutscheine erwerben, gelten zusätzlich die aktuellen Bestimmungen des Verbraucherschutzgesetzes für unsere Vertragsbeziehung.

1. Die Gutscheine der Pioniergarage können ausschließlich am Standort Jakob-Haringer-Straße 8, 5020 Salzburg, eingelöst werden.
2. Diese Gutscheine sind übertragbar, sodass sie frei weitergegeben werden können.
3. Eine Auszahlung des Gutscheinbetrags in bar oder die Umwandlung in Bargeld ist nicht möglich
4. Die Gutscheine der Pioniergarage können ausschließlich für die vollständige Bezahlung von Mitgliedschaften, Dienstleistungen und Waren verwendet werden.
5. Im Falle von Diebstahl, Verlust, Beschädigung oder nicht autorisierter Nutzung des Gutscheins kann kein Ersatz angefordert werden.
6. Jeglicher gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf der Gutscheine ist nicht gestattet.
7. Produkte, die mit Gutscheinen erworben wurden, können normalerweise nicht zurückgegeben oder umgetauscht werden können, es sei denn, es besteht ein gesetzliches Rückgabe- oder Umtauschrecht, wie es beispielsweise bei Mängeln gemäß den Gewährleistungsvorschriften der Fall ist.
8. Das Guthaben auf dem Gutschein ist innerhalb von 1 Jahr ab dem Kaufdatum einlösbar. Danach kann der Gutschein nicht mehr verwendet werden und ein eventuell verbleibender Restwert wird nicht erstattet.

Up- und Downgrade
Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, auf ein höherwertiges Tarifmodell zu wechseln. Die Verrechnung erfolgt aliquot und taggenau. Ein Downgrade des Tarifmodels ist unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen möglich.

Fachgerechte Leistung
Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet Pioniergarage eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat Pioniergarage bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.

Austauschbare Leistungen bei Unternehmer:innen
Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist Pioniergarage bei Verträgen mit Unternehmer:innen berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.

Fremdleistungen
Pioniergarage ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).

Vereinbarte Fremdleistungen
Wenn die Leistungen von Pioniergarage vereinbarungsgemäß auf konkret festgelegten Leistungen, Komponenten oder Rechten Dritter aufbauen, dann stellen diese Leistungen, Komponenten oder Rechte eine vereinbarte Fremdleistung dar. In diesem Fall besteht die vertragliche Verpflichtung von Pioniergarage ausschließlich in der fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung, nicht jedoch in der fachgerechten Ausführung der vereinbarten Fremdleistungen.

Teilbare Leistungen
Bei teilbaren Leistungen ist Pioniergarage berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

Verfall
Die Auftraggeberin/der Auftraggeber hat alle bei Pioniergarage beauftragten oder Pioniergarage zur Bearbeitung übergebenen Leistungen fristgerecht abzuholen. Für den Fall, dass die Abholung nicht fristgerecht erfolgt, ist Pioniergarage berechtigt, die Leistungen nach drei Monaten bei Verträgen mit Unternehmer:innen bzw. nach sechs Monaten bei Verträgen mit Konsument:innen auf Kosten des Auftraggebers/der Auftraggeberin zu entsorgen.

Termine und Fristen
Von Pioniergarage angegebene Termine oder Fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ausgenommen hiervon sind im Webshop ausgewiesene Liefertermine und -fristen bei Verträgen mit Konsument:innen.

Vertragslaufzeit bei Buchung des Pakets monatliche Abrechnung
Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer etwaigen Mindestvertragslaufzeit und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündbar.

Vertragslaufzeit bei Buchung des Pakets jährliche Abrechnung
Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Ende des Vertragsjahres kündbar.

Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund
Pioniergarage ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin jederzeit aus wichtigem Grund zu beenden. Einen wichtigen Grund stellen insbesondere die nachstehende Vertrags- sowie Pflichtverletzungen dar:

  • Missachtung der Sicherheits-  und Bedienungshinweisen von Pioniergarage und die damit verbundene Schaffung einer Gefahrensituation
  • Fehlverhalten gegenüber Mitarbeiter:innen von Pioniergarage
  • Missbrauch der Zugangsberechtigung (Mitgliederkarte)
  • Unbefugte Inbetriebnahme der von Pioniergarage zur Verfügung gestellten Maschinen und Geräten

Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse
Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers/der Auftraggeberin bei der Erfüllung seiner/ihrer Verpflichtungen sowie für Pioniergarage unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei Pioniergarage oder den Auftragnehmer:innen von Pioniergarage – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat Pioniergarage den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers/der Auftraggeberin
Die Auftraggeberin/der Auftraggeber hat Pioniergarage unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch Pioniergarage erforderlich sind. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist verpflichtet, Pioniergarage im Fall der Änderung seiner Kontakt- und Zahlungsdaten unverzüglich über die Änderung zu informieren. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sicherheits- und Bedienungshinweise von Pioniergarage einzuhalten. Für den Fall der Kenntnis eines Mangels, Schadens, Verschleißes oder eines sonstigen Sicherheitsrisikos an einer von Pioniergarage zur Verfügung gestellten Maschine ist der Auftraggeber/die Auftraggeberin verpflichtet, dies Pioniergarage unverzüglich mitzuteilen sowie die Nutzung der betreffenden Maschine einzustellen.

Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch Pioniergarage bekannt wird, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber hat die von ihr/ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Die Auftraggeberin/der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch ihre/seine mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung entstehen, und insbesondere auch für den Pioniergarage dadurch entstehenden Mehraufwand.
Wird Pioniergarage von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit dem von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber Pioniergarage zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.

Referenz
Pioniergarage ist berechtigt, bei Verträgen mit Unternehmer:innen auf allen von Pioniergarage für die Auftraggeberin/den Auftraggeber erstellten Leistungen auf Pioniergarage und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von Pioniergarage Daten wie Namen und Logo der Auftraggeberin/des Auftraggebers , Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit der Auftraggeberin/dem Auftraggeber zu verwenden, ohne dass der Auftraggeberin/dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde.

Besondere Bestimmungen

Öffnungszeiten
Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist berechtigt, die von Pioniergarage zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Gerätschaften während der Öffnungszeiten im Rahmen der gebuchten Nutzungsvariante zu nutzen.

Mitgliederkarte
Der Zutritt zu den von Pioniergarage zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ist nur mit der Membercard möglich. Die Membercard wird der Auftraggeberin/dem Auftraggeber nach Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt. Die Membercard ist nur für den persönlichen Gebrauch durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber bestimmt und ist nicht übertragbar.

Verlust der Mitgliedskarte
Im Fall des Verlusts der Mitgliedskarte ist die Auftraggeberin/der Auftraggeber verpflichtet, Pioniergarage unverzüglich über den Verlust zu informieren. Nach Meldung des Verlusts wird Pioniergarage die Mitgliedskarte der Auftraggeberin/der Auftraggebers sperren und wird für die Neuausstellung der Mitgliedskarte an die Auftraggeberin/den Auftraggeber ein pauschaler Unkostenbeitrag verrechnet.

Hausordnung
Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Benutzung der von Pioniergarage zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Gerätschaften die Hausordnung von Pioniergarage einzuhalten. Die Hausordnung kann hier eingesehen werden.

Übertragung der Mitgliedschaft
Eine Übertragung der Mitgliedschaft und dem damit verbundenen Nutzungsrecht an eine dritte Person ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Pioniergarage zulässig.

Geräte der Auftraggeberin/des Auftraggebers
Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von Pioniergarage berechtigt, eigene Geräte in die von Pioniergarage zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten mitzubringen und diese dort zu verwenden.

Nutzung der Geräte
Bei der Benutzung der von Pioniergarage zur Verfügung gestellten Gerätschaften und Maschinen gelten insbesondere die nachfolgenden Regelungen: Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist berechtigt, ein Gerät zu benutzen, wenn dieses nicht von einem anderen Mitglied benutzt wird (First-Come-First-Served Prinzip). Ist das Gerät belegt oder warten auch andere Mitglieder auf die Benutzung des Geräts, gilt wiederum das First-Come-First-Served Prinzip.

Reservierungen
Zusätzlich ist die Auftraggeberin/der Auftraggeber berechtigt, die von Pioniergarage zur Verfügung gestellten Geräte online zu reservieren. Reservierungen haben Vorrang bei der Nutzung der Geräte, nach Ablauf der Reservierung gilt wiederum das First-Come-First-Served Prinzip. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist berechtigt, Reservierungen bis zu 24 Stunden vor dem jeweils gebuchten Termin kostenlos zu stornieren. Bei Stornierung innerhalb von 24 Stunden vor dem jeweils gebuchten Termin wird die Reservierung der Auftraggeberin/dem Auftraggeber auf Basis der jeweils gültigen Preislisten verrechnet.

Verrechnung der Nutzungszeit an Geräten
Die Nutzungszeit der Auftraggeberin/des Auftraggebers an den von Pioniergarage zur Verfügung gestellten Geräten und Maschinen wird über Coins verrechnet. Je nach gebuchtem Paket steht der Auftraggeberin/dem Auftraggeber für den jeweiligen Leistungszeitraum eine gewisse Anzahl an Coins zur Nutzung der Geräte und Maschinen zur Verfügung. Nicht verbrauchte Coins sind nicht auf folgende Leistungszeiträume übertragbar und verfallen nach dem Ende des jeweiligen Leistungszeitraums, ohne dass diese einen Anspruch der Auftraggeberin/des Auftraggebers auf Preisminderung auslösen würde. Nach Verbrauch des für den jeweiligen Leistungszeitraum zur Verfügung stehenden Kontigents an Coins erfolgt eine Verrechnung der Nutzungszeit an den Maschinen und Geräten auf Basis der jeweils gültigen Preisliste.

Zusatzpakete
Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist berechtigt, Zusatzpaket an Coins zu erwerben. Die im Rahmen von Zusatzpaketen erworbenen Coins verfallen nicht am Ende des jeweiligen Zeitraums.

Beendigung des Vertragsverhältnis
Etwaige zum Ende des Vertragsverhältnis vorhandene Coins werden nicht refundiert und verfallen mit Ende des Vertragsverhältnisses.

Treuepflicht & Abwerbeverbot

Treuepflichten
Die Vertragspartner:innen sind verpflichtet, das Ansehen des jeweils anderen Vertragspartners zu fördern und insbesondere gegenüber Dritten keine Kritik an dem jeweils anderen Vertragspartner:innen zu üben. Diese Verpflichtung gilt immerwährend über ein etwaiges Vertragsende hinaus.

Abwerbeverbot
Die Auftraggeberin/der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter von Pioniergarage abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in der Höhe des Bruttojahresgehaltes der abgeworbenen Mitarbeiterin/des abgeworbenen Mitarbeiters zu bezahlen.

Entgelt

Preise
Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von Pioniergarage bei Verträgen mit Unternehmer:innen in Euro zzgl. Umsatzsteuer, bei Verträgen mit Konsument:innen inkl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.

Zusatzleistungen
Alle Leistungen von Pioniergarage, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.

Abrechnungsmodus
Die Abrechnung erfolgt innerhalb der ersten 10 Tage des jeweiligen Leistungszeitraums.

Teilleistungen
Darüber hinaus ist Pioniergarage berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen. Als Teilleistungen gelten jedenfalls die einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung.

Preisanpassung
Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist Pioniergarage berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung auf Basis des von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex oder eines an dessen Stellte tretenden Indexes vorzunehmen. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die Indexzahl, die sich für das jeweilige Monat vor dem Monat des Vertragsabschlusses errechnet. Schwankungen der Indexzahl nach unten bleiben unberücksichtigt. Die Preisanpassung erfolgt jeweils zum Ende des Kalenderjahres. Auch sonst ist Pioniergarage berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich die Kosten der Leistungen um mehr als 3 % erhöhen, ohne dass dies von Pioniergarage beeinflussbar ist. Die Kostenerhöhung ist von Pioniergarage nachzuweisen, die fehlende Möglichkeit der Beeinflussung glaubhaft zu machen. Konsument:innen haben bei Vorliegen der umgekehrten Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Senkung des Entgelts.

Ungerechtfertigter Rücktritt bei Unternehmer:innen
Für den Fall, dass die Auftraggeberin/der Auftraggeber als Unternehmer:in von ihrem/seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von Pioniergarage ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt Pioniergarage trotzdem das vereinbarte Honorar. Pioniergarage muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn Pioniergarage aus einem in der Sphäre der Auftraggeberin/des Auftraggeber liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.

Zahlung

Fälligkeit
Die Rechnungen von Pioniergarage sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.

Zahlbarkeit
Die Rechnungen von Pioniergarage sind binnen 7 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

Zahlbarkeit bei Online-Geschäften
Bei Online-Geschäften sind die Rechnungen von Pioniergarage mit der Auftragserteilung zu bezahlen.

Überweisung
Grundsätzlich hat die Zahlung durch Überweisung auf das Bankkonto zu erfolgen. Eine Barzahlung ist ausgeschlossen.

Lastschrift
Zusätzlich ist eine Bezahlung im SEPA-Firmenlastschriftverfahren möglich. Im Fall der Unterfertigung eines SEPA-Lastschriftmandats ist Pioniergarage berechtigt, den Rechnungsbetrag 7 Tage nach Versand der Rechnung vom Konto der Auftraggeberin/des Auftraggeber einzuziehen.

Sonstige Zahlungsarten
Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist weiters berechtigt, alle anderen von Pioniergarage angebotenen Zahlungsmittel zu nutzen. Die Belastung erfolgt dabei im Augenblick der Bezahlung durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber

Vereinbarte Fremdleistungen
Pioniergarage ist berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung der Auftraggeberin/des Auftraggeber zu beauftragen.
Sofern Pioniergarage den Vertrag im eigenen Namen und bzw. oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse der Auftraggeberin/des Auftraggebers zwecks vereinfachter Vertrags- und Zahlungsabwicklung.

Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von Pioniergarage an den von Pioniergarage gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Zinsen und Kosten als vereinbart. Im Falle des Verzuges ist Pioniergarage berechtigt, Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber stimmt für diesen Fall der Abholung der Waren durch Pioniergarage zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Pioniergarage bewirkt keinen Rücktritt vom Vertrag, außer Pioniergarage erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich. Im Fall der Weiterveräußerung der Waren durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber tritt die Auftraggeberin/der Auftraggeber ihre/seine Forderung gegen die Käuferin/den Käufer zum Zwecke der Sicherstellung an Pioniergarage ab. Pioniergarage ist berechtigt, die Käuferin/den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.

Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung
Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von Pioniergarage aufzurechnen, außer die Forderung der Auftraggeberin/des Auftraggebers wurde von Pioniergarage schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten der Auftraggeberin/des Auftraggeber ist ausgeschlossen.

Ratenzahlung
Soweit Pioniergarage und die Auftraggeberin/der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.

Zahlungsverzug
Für den Fall verspäteter Zahlung sind bei Verträgen mit Unternehmer:innen die zwischen Unternehmer:innen gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno, bei Verträgen mit Konsument:innen Zinsen in der Höhe von 9 % per anno zu bezahlen. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.

Fortgesetzter Zahlungsverzug
Nach erfolgloser Mahnung der Auftraggeberin/des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 14-tägigen Nachfrist ist Pioniergarage berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist Pioniergarage auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nicht auszuführen bzw. einzustellen und die Zutrittsmöglichkeit der Auftraggeberin/des Auftraggeber zu den von Pioniergarage zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Geräten zu beenden.
Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann Pioniergarage selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.

Haftung

Klassischer Werkvertrag
Im Fall des klassischen Werkvertrages haftet Pioniergarage für die Zielerreichung.

Eingriffe der Auftraggeberin/des Auftraggebers
Wenn die Auftraggeberin/der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von Pioniergarage eingreift oder undokumentierte oder für Pioniergarage nicht mehr leicht nachverfolgbare Änderungen vornimmt, haftet sie/er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von Pioniergarage, z. B. zur Fertigstellung, Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.

Gefahrenübergang bei Unternehmer:innen
Beim Versand von Waren geht die Gefahr immer auf die Auftraggeberin/den Auftraggeber über, sobald Pioniergarage die Waren an das Beförderungsunternehmen übergeben hat. Der Versand von Waren erfolgt grundsätzlich nicht versichert, sofern die Auftraggeberin/der Auftraggeber nicht auf ihre/seine Kosten Pioniergarage mit der Versicherung der Waren beauftragt hat.

Rügeverpflichtung bei Unternehmer:innen
Die Auftraggeberin/der Auftraggeber hat nach Übergabe der Waren und Leistungen durch Pioniergarage diese spätestens binnen 8 Tagen zu kontrollieren und allfällige Mängel bzw. Schäden schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel bzw. Schäden, die erst nach Ablauf von 8 Tagen, jedoch innerhalb offener Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzfristen auftreten, sind von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber ebenfalls binnen 8 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen. Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste. Die Kontrollen haben aufgrund der Wichtigkeit von Endkontrollen in Form einer detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu erfolgen. Die Rüge der Auftraggeberin/des Auftraggebers hat den Mangel bzw. die Schäden detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber hat Pioniergarage alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel bzw. Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber ist die Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere von Regressansprüchen, der Auftraggeberin/des Auftraggebers ausgeschlossen.

Garantie
Soweit Leistungsteile der Auftraggeberin/des Auftraggebers über eine von einem Dritten gewährte Garantie verfügen, ist diese Garantie direkt beim Dritten geltend zu machen (z. B. Herstellergarantie).
Im Fall einer Garantiezusage durch Pioniergarage beginnt die Frist zur Geltendmachung des Garantieanspruchs mit Übergabe zu laufen. Der Garantieanspruch verjährt sechs Monate ab Kenntnis der Auftraggeberin/des Auftraggebers vom Eintritt des Garantiefalls, spätestens aber mit Ablauf der Garantiefrist. Geht aus der Garantiezusage der Inhalt der Garantie nicht hervor, dann haftet Pioniergarage für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften.

Gewährleistung
Für Konsument:innen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gewährleistungsrechts. Darüber hinaus gelten bei Konsument:innen eventuell zusätzlich im Rahmen der Produktbeschreibung gewährte Garantien oder Kundendienstleistungen. Das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs-Regress sind bei Unternehmer:innen auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt. Bei gebrauchten Waren ist das Recht auf Gewährleistung bei Unternehmer:innen vollständig ausgeschlossen. Abweichungen von technischen ÖNORMEN oder dem Stand der Technik berechtigen den Auftraggeber bei Verträgen mit Unternehmern keinesfalls zu einem Anspruch, wenn eine ausreichende Funktionalität des Werkes gegeben ist. Der Auftraggeberin/dem Auftraggeber als Unternehmer:in steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von Pioniergarage zu. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist bei Unternehmen weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen. Irrtum, Verkürzung über die Hälfte bei Unternehmern. Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.

Schadenersatz und sonstige Ansprüche
Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, der Auftraggeberin/des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese bei Verträgen mit Unternehmer:innen nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bzw. bei Verträgen mit Konsument:innen nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Pioniergarage beruhen. Derartige Ansprüche von Unternehmer:innen verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung. Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.

Schutzwirkung zugunsten Dritter
Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.

Haftung bei vereinbarten Fremdleistungen
Jene Dritten, welche die vereinbarten Fremdleistungen erbringen, sind bei Verträgen mit Unternehmer:innen keine Erfüllungsgehilfen von Pioniergarage, nicht bei der Verfolgung der Interessen von Pioniergarage tätig und damit auch nicht in den Risikobereich von Pioniergarage einbezogen. Für die vereinbarten Fremdleistungen selbst, nicht jedoch für die fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung derselben, ist somit bei Verträgen mit Unternehmer:innen jegliche verschuldensabhängige Haftung von Pioniergarage zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert und jegliche verschuldensunabhängige Haftung von Pioniergarage ausgeschlossen.
Werden bei Verträgen mit Unternehmer:innen die Fremdleistungen auf Weisung der Auftraggeberin/des Auftraggebers herangezogen, also durch diesen ausgewählt, dann ist jegliche Haftung von Pioniergarage ausgeschlossen.

Haftung bei kostenlosen Leistungen
Soweit Pioniergarage Leistungen oder Leistungsteile kostenlos erbringt, ist bei Verträgen mit Unternehmer:innen jegliche Haftung für diese Leistungsteile ausgeschlossen.

Haftung bei gebrauchten Waren
Bei gebrauchten Waren ist das Recht auf Gewährleistung gegenüber Unternehmer:innen vollständig ausgeschlossen, gegenüber Konsument:innen ist die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr ab Übergabe begrenzt.

Beweislast bei Unternehmer:innen
Eine Beweislastumkehr zu Lasten von Pioniergarage ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber zu beweisen.

Nachfrist bei Unternehmer:innen
Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist die Auftraggeberin/der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser Pioniergarage schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.

Vertragsrücktritt bei Unternehmer:innen
Ein Vertragsrücktritt durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären.

Schlussbestimmungen

Anzuwendendes Recht
Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen der Auftraggeberin/dem Auftraggeber und Pioniergarage ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.

Zwingendes Verbraucherrecht
Sofern bei Verträgen mit Konsument:innen die berufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit von Pioniergarage auf das Heimatland des/der Konsument:in ausgerichtet ist, bleibt der Schutz, den die zwingenden Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats der Verbraucherin/dem Verbraucher bieten, durch das vereinbarte anzuwendende Recht unberührt.

UN-Kaufrecht
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden auf Verträgen mit Unternehmer:innen keine Anwendung.

Gerichtsstand bei Unternehmer:innen
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Pioniergarage und Unternehmen wird das sachlich zuständige österreichische Gericht für Salzburg vereinbart. Pioniergarage ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von Pioniergarage und des Unternehmens berechtigt.